Das Thema der Steuern kann für Vereine sehr auffordernd sein. Wir haben zwei konkrete Steuerarten ausgewählt, die wir im Detail erklären. In diesem Fall fand die Ausarbeitung durch eine Steuerberaterin statt. Letztes Update: 02.01.2024
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Für Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, werden abgabenrechtliche Begünstigungen eingeräumt. Die Begründung wird darin gesehen, dass diese Institutionen häufig staatsnahe Aufgaben übernehmen und hierdurch einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten. Gesetzlich geregelt sind die Voraussetzungen in den §§ 34 ff BAO.
Dieser Beitrag geht nur auf die beien Steuerarten der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer ein. Allgemeine Informationen zum Thema Steuern, Voraussetztungen und Freibeträge findet ihr in diesem gesonderten Beitrag – Vereine und Steuern in Österreich.
Ein gemeinnütziger Verein wird abgabenrechtlich nicht einheitlich beurteilt. Je nach vorliegender Sphäre des begünstigten Vereins sind unterschiedliche ertragsteuerliche Folgen vorgesehen.
Für die Vereinssphäre sowie die Vermögensverwaltung besteht keine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht. Für bestimmte Kapitaleinkünfte besteht jedoch beschränkte Steuerpflicht, unabhängig davon ob diese der Kapitalertragsteuer unterliegen. Unterliegen die Einkünfte nicht der KESt, sind diese im Rahmen der Veranlagung zu erklären und unterliegen der Körperschaftsteuer mit 25%. Zu diesen beschränkt steuerpflichtigen Kapitalerträgen zählen im Wesentlichen folgende Einkünfte:
Davon explizit ausgenommen sind Beteiligungserträge.
Weiters gilt die beschränkte Steuerpflicht für Einkünfte aus nach dem 01.04.2012 getätigte private Grundstücksveräußerungen („Immobilienertragsteuer“). Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie bestimmte sonstige Einkünfte bleiben hingegen steuerfrei.
Verluste, die aus der Vereinssphäre und der Vermögensverwaltung entstehen, können nicht mit positiven Einkünften aus den steuerpflichtigen Betrieben ausgeglichen werden.
Diese sind von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit. Werden doch Gewinne oder Verluste erzielt, sind diese für Zwecke der Körperschaftsteuer nicht relevant. Einkünfte aus Kapitalvermögen, die im Rahmen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes erzielt wurden, sowie Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken, die einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb zuzurechnen waren, sind von der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht erfasst und daher generell körperschaftsteuerfrei.
Entbehrliche Hilfsbetriebe unterliegen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Daher sind sämtliche Zufallsgewinne zum steuerpflichtigen Einkommen des gemeinnützigen Rechtsträgers zu rechnen. Verluste können im Gegenzug steuerlich verwertet werden.
Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass durch Tätigkeiten im Rahmen von entbehrlichen Hilfsbetrieben der Gemeinnützigkeitsstatus der Körperschaft und damit auch die abgabenrechtlichen Begünstigungen in den anderen Sphären nicht beeinträchtigt werden.
Begünstigungsschädliche, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Gewerbebetriebe unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht. Das Betreiben solcher Betriebe bewirkt außerdem für den gesamten Verein den Verlust des Gemeinnützigkeitsstatus. Dieser bleibt jedoch aufrecht, wenn die betroffene Körperschaft vom generellen oder individuellen Ausnahmerecht Gebrauch macht.
Eine solche Ausnahmegenehmigung ist dann nicht zu beantragen, wenn die Umsätze aus sämtlichen begünstigungsschädlichen Betrieben im Veranlagungszeitraum den Betrag von 40.000 Euro nicht übersteigen.
In diesem Fall ist eine automatische Ausnahmegenehmigung vorgesehen. Dies hat zur Folge, dass die steuerschädlichen Betriebe des gemeinnützigen Vereins der Abgabenpflicht unterliegen, die abgabenrechtlichen Begünstigungen in den anderen Vereinssphären aber davon unberührt bleiben.
Für Kapitaleinkünfte, die im Rahmen unentbehrlicher Hilfsbetriebe anfallen, ist eine KESt-Befreiung vorgesehen. Die Abgabe einer KESt-Befreiungserklärung führt zu einer endgültigen Steuerbefreiung. Wurde eine KESt einbehalten,kann diese mittels Rückerstattungsantrag zurückgefordert werden.
Bei Kapitaleinkünften, die einem entbehrlichen oder begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Gewerbebetrieb zuzuordnen sind, kann eine allfällig abgezogene KESt auf die errechnete Körperschaftsteuer im Wege der Veranlagung angerechnet werden.
Der Verein kann jedoch auch eine Befreiungserklärung bezüglich der KESt-pflichtigen Erträge abgeben, wenn die Kapitalanlagen notwendiges Betriebsvermögen des betreffenden Betriebes darstellen (z.B. zur Finanzierung von laufenden Ausgaben oder zur Finanzierung von Investitionen).
Für abgabepflichtige Betriebe einer begünstigten Körperschaft können vor allem folgende sachliche Steuerbefreiungen relevant sein:
Ergibt sich aus den steuerpflichtigen Betrieben ein positives Einkommen, ist vor Anwendung des Körperschaftsteuersatzes (25%) ein Freibetrag in Höhe von max. 10.000 Euro in Abzug zu bringen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist weiters ein Vortrag für nicht verbrauchte Freibeträge ansetzbar.
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Auch im Umsatzsteuerrecht sind für die unterschiedlichen Vereinssphären unterschiedliche Rechtsfolgen vorgesehen. Für Zwecke der Umsatzsteuer ist im ersten Schritt immer zu klären, ob der Verein als Unternehmer gemäß Umsatzsteuergesetz anzusehen ist. Demnach ist jeder ein Unternehmer, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Aufgrund dieser Definition kann eine grobe Aufteilung in den nicht-unternehmerischen und den unternehmerischen Vereinsbereichen vorgenommen werden.
In der Vereinssphäre ist eine Körperschaft nicht als Unternehmer im Sinne des UstG anzusehen und unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer. Das bedeutet, dass die dieser Sphäre zuzurechnenden Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Subventionen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Für Aufwendungen aus diesem Bereich besteht analog dazu daher auch kein Vorsteuerabzug.
Im Bereich der Vermögensverwaltung wird die gemeinnützige Körperschaft dann zum Unternehmer, wenn sie eine nachhaltige Tätigkeit selbständig zu Erzielung von Einnahmen ausübt.
Dies ist beispielsweise bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken der Fall. Die Tätigkeiten in diesem Bereich sind daher grundsätzlich umsatzsteuerbar.
Auch hier muss wie bei der Körperschaftsteuer zwischen unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben einerseits und begünstigungsschädlichen Betrieben und Gewerbebetrieben andererseits unterschieden werden.
In der Verwaltungspraxis ist davon auszugehen, dass die im Rahmen von unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben ausgeübten Tätigkeiten unter die Liebhaberei fallen, was zur Konsequenz hat, dass diese Tätigkeiten nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Will der Unternehmer jedoch die Liebhabereivermutung nicht anwenden, genügt die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen sowie einer Jahreserklärung. Eine nicht unternehmerische Tätigkeit ist jedoch jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Umsätze des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes jährlich regelmäßig 2.900 Euro nicht übersteigen.
Das Führen von Gewerbebetrieben oder gemeinnützigkeitsschädlichen Betrieben begründet jedoch grundsätzlich immer die Unternehmereigenschaft. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die entbehrlichen und unentbehrlichen Hilfsbetriebe unter die Liebhabereivermutung fallen und die Umsätze aller schädlichen Betrieben zusammen unter 7.500 Euro liegen. In diesem Fall kann die Liebhabereivermutung auch für diese ansonsten schädlichen Betriebe geltend gemacht werden.
Liegt die Unternehmereigenschaft vor, ist in weiterer Folge zu klären, welche Leistung der Umsatzsteuer unterliegt. Eine Leistung unterliegt nur dann der Umsatzsteuer, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt wird. Voraussetzung dafür ist somit das Vorliegen von Leistung und Gegenleistung, zwei Beteiligte und eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung.
Unechte Subventionen stellen umsatzsteuerbares Entgelt dar. Davon spricht man, wenn die Subvention direktes Leistungsentgelt für eine Leistung des Subventionsempfängers an den Subventionsgeber oder aber Entgelt von dritter Seite für eine Leistung des Subventionsempfängers an eine vom Subventionsgeber verschiedene Person darstellt.
Liegt eine umsatzsteuerbare Leistung vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die vom Verein erbrachte Leistung umsatzsteuerpflichtig ist oder eine Befreiung vorliegt. Folgende wichtige Befreiungen gibt es:
In vielen Fällen ist eine Option zur Steuerpflicht möglich. Dadurch ergibt sich auch die Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn hohe Vorleistungen in Anspruch genommen werden.
Grundsätzlich beträgt der Umsatzsteuersatz für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20%. Im Gesetz ist jedoch für Körperschaften, die einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck dienen, ein Umsatzsteuersatz von 10% vorgesehen. Von diesem Sondersteuersatz explizit ausgenommen sind beispielsweise Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden, für die steuerpflichtige Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie für die Vermietung von Räumlichkeiten oder Parkplätzen.
Werden an einen unternehmerisch tätigen Verein Leistungen erbracht, sind die in den Rechnungen über diese Leistungen enthaltenen Umsatzsteuern als Vorsteuern unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig:
Lieferungen und sonstige Leistungen, die sowohl für unternehmerische als auch für nicht unternehmerische Zwecke bezogen werden, gelten für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. Der Vorsteuerabzug steht zur Gänze zu, wobei für die nicht betriebliche Verwendung ein umsatzsteuerbarer Eigenverbrauch zu berücksichtigen ist. Eine zweite Möglichkeit wäre es, die Vorsteuer von Vornherein nur anteilig geltend zu machen.
Unternehmerisch tätige Vereine haben monatliche oder vierteljährliche (je nach Höhe des Umsatzes) Voranmeldungen zu legen und die sich ergebende Umsatzsteuerschuld bis spätestens 15. des zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Verpflichtung zur Einreichung von Voranmeldungen.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist bis Ende Juni des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen, wobei bei Einreichung über einen Steuerberater dafür länger Zeit ist.
Bitte beachtet, dass dieser Beitrag als Erstinformation zum genannten Thema zu sehen ist. Er erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit, noch übernimmt er eine Haftung für Richtigkeit der Informationen. Dieser Beitrag kann in keinster Weise eine professionelle Rechtsberatung ersetzen und jede Person, die sich ernsthaft mit dem Thema der Übungsleiterpauschale in einem Verein auseinandersetzt, sollte zu gegebener Zeit einen Rechtsexperten konsolidieren.
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