Wer haftet in Österreich bei entstandenen (finanziellen) Schäden im Verein? Wann kommt diese Haftung zu tragen? Und noch viel wichtiger: Wie verhalten wir uns als Verein, dass es zu keiner Haftung, sondern einer Entlastung kommt? Allen diesen Fragen gehen wir in folgendem Beitrag auf den Grund.
Im direkten Zusammenhang mit den beiden Bereichen der „Haftung und Entlastung“ steht im überwiegenden Sinne das Leitungsorgan. Dieses wird umgangssprachlich auch als Vorstand bezeichnet und muss in Österreich aus mindestens zwei Personen bestehen. Dieses Organ übernimmt auch die „Vereinsgeschäfte“ und ist zumeist vertretungsbefugt nach außen. Seine Rechte und Pflichten werden in den Statuten definiert.
Der Vorstand wird außerdem auf Basis der Statuten durch die Mitgliederversammlung gewählt. Das bedeutet, dass die Mitglieder des Vereins durch die Wahl ihr Vertrauen dem Vorstand gegenüber aussprechen und somit das „Go“ geben, dass dieser den Verein im Sinne der Statuten leitet.
Weiters sind in Österreich mindestens zwei RechnungsprüferInnen zu bestellen. Auch diese spielen hinsichtlich der Vereinsfinanzen und damit bzgl. der Haftung und Entlastung eine wesentliche Rolle. Denn diese überprüfen die ordnungsgemäße Rechnungslegung und Verwendung der Mittel. Genaueres dazu findet ihr in unserem Beitrag zur Rechnungsprüfung.
Wer außerdem mehr über die Organe eines Vereins in Österreich erfahren möchte, für den haben wir einen Beitrag zum Thema „Die Vereinsorgane in Österreich“ verfasst.
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Haftung ganz allgemein bedeutet, dass jemand für eine bewusste oder unbewusste Aktion zur Rechenschaft gezogen werden kann. Konkret auf den Verein übertragen, dass bei fahrlässigem und/oder für Dritte schädlichen Verhalten eine Person haftet.
In Österreich haftet grundsätzlich der Verein mit seinem Vermögen für seine Verbindlichkeiten. Jedoch können, wie bereits erwähnt im Falle von Fahrlässigkeit oder missachten von gesetzlichen Vorschriften sämtliche Personen im Verein, unabhängig ob Leitungsorgan oder nicht, zur Haftung gezogen werden. Im „Worst Case“ auch mit dem privaten Vermögen.
Das heißt, werden allgemein gültiges Recht oder die Vereinsstatuten bewusst verletzt, haftet die jeweilige Person selbst. Davon ist auch der Rechnungsprüfer bei z.B. Falschaussage nicht bewahrt. Zur Veranschaulichung werden hier vom Bundesministerium für Inneres folgender Beispiele sinngemäß genannt:
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Dies ist wahrscheinlich die zentralste Frage, bevor man als Person in die Verantwortung als Vereinsvorstand/haftungsfähiger Funktionär geht. Das präventive, strukturierte und vor allem dokumentierte Vorgehen, ist die Maßnahme Nummer 1, wenn es darum geht, sich als Vorstand aus der Haftung zu nehmen. Als Vorstand hat man eine Sorgfaltspflicht und diese kann nachfolgende Punkte beinhalten:
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Die Entlastung des Vorstandes ist ein formaler Akt des Organs der Mitgliederversammlung. Dabei legt der Vorstand sämtliche Dokumente, Prozesse und auch Finanzen einer Periode (oft Finanzjahr oder Kalenderjahr) vor und die Mitglieder entscheiden auf Basis der Rechnungsprüfung und dem eigenen Wissen, ob der Vorstand formal entlastet werden kann.
Die Entlastung ist ein extremer Vertrauensbeweis an den Vorstand, da die Mitgliederversammlung natürlich nicht im Detail alle Handlungen wissen kann und doch den Vorstand von der Haftung freispricht. Schadensansprüche der Mitglieder gegenüber dem Vorstand werden so für die wissenden Inhalte ungeltend gemacht.
Die Entlastung kann per öffentlicher Wahl als Mehrheitsbeschluss erfolgen. Sollte dies nur über Handzeichen passieren, muss unbedingt das Ergebnis schriftlich im Protokoll niedergeschrieben werden. Erfolgt eine Abstimmung per Stimmzettel, so ist auch hier das Ergebnis öffentlich auszuzählen und zu verlautbaren inkl. einer Verschriftlichung im Protokoll.
Bitte beachtet, dass dieser Beitrag als Erstinformation zum genannten Thema zu sehen ist. Er erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit, noch übernimmt er eine Haftung für Richtigkeit der Informationen. Dieser Beitrag kann in keinster Weise eine professionelle Rechtsberatung ersetzen und jede Person, die sich ernsthaft mit dem Thema der Entlastung des Vorstandes in einem Verein auseinandersetzt, sollte zu gegebener Zeit einen Rechtsexperten konsolidieren.
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