Ein Verein besteht in der Praxis aus mehreren (verpflichtenden) Organen – welche Rechte, Pflichten und Entscheidungsfähigkeit dabei die verschiedenen Vereinsorgane in Österreich haben, findet ihr in diesem Beitrag.
Alle Rechte und Pflichten der einzelnen Organe in einem Verein sind grundsätzlich in den Vereinsstatuten festgelegt. Dort ist auch definiert, für welche Tätigkeiten und in welchen Bereichen die verschiedenen Vereinsorgane im Verein verantwortlich sind. Solltest du am deutschen Beitrag interessiert sein, findest du diesen unter Vereinsorgane in Deutschland.
Jeder eingetragene Verein muss mindestens aus einem Leitungsorgan und einer Mitgliederversammlung (zur gemeinsamen Willensbildung) bestehen. Die Bezeichnungen dieser beiden Organe können frei gewählt werden, sie dürfen nur nicht funktional irreführend sein. Für die oben genannten sind beispielsweise die Bezeichnungen “Vorstand” und “Generalversammlung oder Mitgliederversammlung” am geläufigsten.
Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit neben den Pflichtorganen durch die Satzung weitere Organe und ihre Tätigkeitsbereiche zu bestimmen, die zur Unterstützung und Kontrolle der Vereinsaktivitäten dienen. Dabei sollte aber beachtet werden, dass für jedes Organ eine eindeutige Satzungsgrundlage erstellt werden muss, die folgenden Aspekte beinhalten sollte:
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Das Leitungsorgan ist ein verpflichtendes Organ für jeden Verein und muss in Österreich aus mindestens zwei Personen bestehen, die in der Praxis meistens ein Obmann oder eine Obfrau und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter sind. Es können auch der Kassier (und seine Aufgaben) und der Schriftführer teil des Leitungsorgans sein.
Dieser Vorstand ist hauptsächlich verantwortlich für die Führung und Überwachung jeglicher Vereinsgeschäfte, die Organisation und Leitung von Sitzungen und Versammlungen und die Repräsentation des Vereins nach außen. Außerdem werden von der Leitung die endgültigen Entscheidungen getroffen, besteht der Vorstand nur aus 2 Personen müssen diese Entschlüsse einstimmig getroffen werden.
Kommt es zu einem Vorstandswechsel, sind einige wichtige Dinge zu beachten, um den Vorgang reibungslos über die Bühne zu bringen und kein Wissen zu verlieren. Welche Aspekte dafür hohe Priorität haben und wie ihr am besten dabei vorgeht könnt findet ihr in unserem Artikel zum Vorstandswechsel nachlesen.
Die Mitgliederversammlung dient zur gemeinsamen Willensbildung aller Vereinsmitglieder und ist verpflichtend. Jedem einzelnen Mitglied muss diese Hauptversammlung offen stehen, das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht sind jedoch nicht zwingend.
Zumindest alle fünf Jahre ist eine Generalversammlung einzuberufen, die meisten Vereine handhaben es so, dass sie jährlich stattfindet. Fordert mindestens 1/10 der Mitglieder vom Vorstand eine Einberufung der Hauptversammlung zwischen den ordentlichen Versammlungen, so kommt es zu einer außerordentlichen Generalversammlung, sprich eine außernatürliche Versammlung findet auf Wunsch der Mitglieder statt.
Die Einladung für eine ordentliche Versammlung kann mündlich, schriftlich, via E-Mail oder als Aushang veröffentlicht werden, wichtig ist nur, dass sie für jedes Vereinsmitglied zugänglich ist. Einladungen für außerordentliche Generalversammlungen müssen hingegen direkt an die Mitglieder zugestellt werden. Unabhängig von der Versammlung, die einberufen wird, müssen in der Einladung die Tagesordnungspunkte aufgelistet sein.
Bei der Durchführung einer Hauptversammlung ist zu beachten, dass alle Beschlüsse ordnungsgemäß gefasst werden und die Aufgaben des Vereins angemessen zu erledigen sind. Grundsätzlich wird die Versammlung vom Vorstand geleitet, der dabei folgendermaßen vorgeht:
Der Leiter der Versammlung hat zwar das Recht einem Mitglied beispielsweise das Wort zu entziehen oder eine Person aus der Versammlung auszuschließen, wenn von ihr eine grobe Störung der Versammlung ausgeht, trotzdem ist es essentiell, dass alle Vereinsmitglieder stets gleich behandelt werden. Wird die Mitgliederversammlung nicht ordnungsgemäß geleitet kann es zur Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse kommen.
Der Ablauf der Mitgliederversammlung muss zwar gesetzlich nicht protokolliert werden, jedoch ist es ratsam genau dies zu tun, denn beispielsweise Beschlüsse und Details, die vielleicht später einmal wichtig sein könnten, werden so genauestens in einem Protokoll (als Vorlage) festgehalten.
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Zwar gibt es vom Vereinsrecht her keine Vorgaben zu der Beschlussfähigkeit einer Generalversammlung, jedoch stehen meist Mindestanforderungen dafür in den Vereinssatzungen der einzelnen Vereine.
Ist es in der Satzung nicht anders erfasst, so hat grundsätzlich jedes Mitglied eine Stimme, die abgegeben wird und nicht auf Dritte, jedoch aber auf einen Vertreter übertragen werden kann. Wir haben im Rechtsbereich eine Dokumentenvorlage eine Stimmübertragung. Für die Wirksamkeit von einem Beschluss muss die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zugestimmt haben, Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
Für einen Beschluss, der die Auflösung des Vereins oder eine Änderung der Satzung veranlasst, muss eine Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen für den Beschluss sein. Um eine Änderung des Zwecks des Vereins zu bewirken können, müssen alle Mitglieder einstimmig für diesen Beschluss stimmen.
Die vereinseigene Satzung kann jedoch in allen angeführten Fällen eine abweichende Mehrheitserfordernis angeben, die in dem jeweiligen Fall dann gültig ist. Mit der Beschlussfassung werden Beschlüsse endgültig wirksam.
Entscheidungen, die die Mitgliederversammlung trifft, sind unter anderem die Wahl und Abwahl des Vorstands, eventuelle Änderungen der Vereinssatzung und die Auflösung des Vereins. Hinzu kommen Themen wie die Entlastung des Vorstands und Kassiers und der Jahresabschluss, der Erhalt von Informationen zu sämtlichen Geschäften und der Vereinsarbeit durch den Vorstand und die Festlegung der Höhe des Jahresbeitrags.
Die organschaftlichen Vertreter und Vertreterinnen sind zuständig für die Vertretung des Vereins nach außen und/oder sind zeichnungsberechtigt. Diese Aufgaben sind hauptsächlich die der Personen, die parallel als Leitungsorgan fungieren. Es ist jedoch nicht zwingend notwendig, dass jede Person des Leitungsorgans auch ein organschaftlicher Vertreter ist, alle Bestimmungen dazu werden in der Vereinssatzung festgelegt.
Die erste Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen und Vertretern kann entweder vor der Vereinsentstehung oder bis maximal ein Jahr danach stattfinden. Hat ein Verein in diesem Zeitraum keinen Zeichnungsberechtigten bestellt, so wird er von der Vereinsbehörde aufgelöst. Eine Fristverlängerung zur Verhinderung dessen ist jedoch möglich.
Neubestellungen oder Wiederbestellungen der Vertreter und Änderungen der Statuten oder der Zustellanschrift müssen innerhalb von vier Wochen nach der Wahl an die zuständige Vereinsbehörde weitergegeben werden. Bei Nichtmeldung wird von einer strafbaren Verwaltungsübertretung gesprochen.
Die Vereinsbehörde ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) bzw. im örtlichen Machtbereich einer Bundespolizeidirektion diese selbst. Der Vereinssitz, der in den Statuten steht, entscheidet darüber, welche Bezirkshauptmannschaft in einem Einzelfall einschreitet. Berufungen gegen Entscheidungen der Vereinsbehörde gehen an die Sicherheitsdirektion des jeweiligen Bundeslandes.
Pro Person müssen bei der kostenfreien Anzeige der Bestellung der organschaftlichen VertreterInnen nachfolgende Angaben gemacht werden:
Alle weiteren Bestellungen von Stellvertretern in den in den Statuten festgelegten Funktionsperioden sind ebenfalls an die Vereinsbehörde bekannt zu geben, auch wenn die vormaligen Vertreter bestehen bleiben.
Durch die vereinseigenen Statuten kann festgelegt sein, dass ein Aufsichtsorgan bestellt werden soll. In diesem Falle muss der Aufsichtsrat aus mindestens drei Personen bestehen, die durch die Generalversammlung gewählt werden.
Die Personen des Aufsichtsorgans dürfen keinem anderen Organ des Vereins (außer der Mitgliederversammlung) zugeordnet sein und sind für die Kontrolle der Vereinstätigkeiten zuständig.
Jeder Verein hat obligatorisch mindestens zwei Rechnungsprüfer durch die Mitgliederversammlung zu bestellen, jedoch müssen diese nicht als Vereinsorgan eingerichtet und daher nicht in den Statuten vorgesehen werden.
Innerhalb von vier Monaten ab der Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung müssen die Kassiere die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Geldmittel des Vereins prüfen und die Ergebnisse dem Leitungsorgan und dem eventuell vorhandenen Aufsichtsorgan präsentieren.
Die Aufgabe der Information der Vereinsmitglieder über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung liegt jedoch nicht beim Schatzmeister bzw. Kassier, sondern beim Leitungsorgan. Innerhalb von fünf Monaten wird zum Ende des Rechnungsjahres außerdem vom Vorstand die Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht erstellt.
Ein Rechnungsjahr eines Vereins muss nicht zwingend mit einem Kalenderjahr übereinstimmen, jedoch darf es zwölf Monate nicht überschreiten. Die Bearbeitung der Finanzen, sowie Erstellung einer Ein-/Ausgabenrechnung kann ganz einfach mit dem Vereinsplaner Finanzmodul erfolgen.
Sollte der Fall eintreten, dass ein Verein in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren Einnahmen oder Ausgaben hatte, die höher als drei Millionen Euro waren oder das jährliche Aufkommen an gesammelten Spenden eine höhere Summe als eine Million Euro betrug, so muss der Verein ab dem darauffolgendem Rechnungsjahr anstatt einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung einen erweiterten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) erstellen.
Ist ein Verein zu einem erweiterten Jahresabschluss verpflichtet, muss durch die Mitgliederversammlung mindestens ein Abschlussprüfer oder eine Abschlussprüferin bestellt werden. Durch den Abschlussprüfer, der speziell dafür qualifiziert sein muss, erfolgt dann die Abschlussprüfung.
Kleinere Vereine, die die Grenzwerte nicht überschreiten, können auf freiwilliger Basis ebenfalls einen Abschlussprüfer bestellen, der dann die Rolle der Rechnungsprüfer einnimmt.
Prinzipiell haftet der Verein mit seinem Vermögen für seine Verbindlichkeiten. Eine persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder und Organe tritt nur dann ein, wenn sich diese aus anderweitigen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund von persönlichen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen ergibt, oder wenn dies in der vereinseigenen Satzung so festgelegt wurde.
Bei der Verletzung der gesetzlichen oder statutarischen Pflichten durch ein Vereinsorgan oder den Rechnungsprüfer haftet der oder die Betroffenen für den daraus entstandenen Schaden. Eine Ausnahmeregelung tritt ein, wenn das Organ oder der Prüfer unentgeltlich tätig ist. In diesem Szenario kommt es nur zu einer Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, oder wenn in den Statuten eine andere Regelung festgelegt wurde.
Eine Schadenersatzpflicht der Vereinsorgane kann beispielsweise eintreten, wenn sie schuldhaft:
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Dieser Beitrag dient als einfache Informationsquelle und Vereinsplaner übernimmt keinerlei Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Informationen. Vereinsplaner und die Firma dahinter bietet keine Rechtsberatung und Informationen, die in diesem Artikel bereitgestellt werden ersetzen keine fachliche Auskunft bei einem (Rechts-)Experten aus diesem Bereich.
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